SH V 1.0.0.0 | Prod | 19.03.2024 05:21:50
 

Informationen betreffend illegale Drogen und nach § 15 kundgemachte Suchthilfe-Einrichtungen


Gesundheitsbezogene Maßnahmen

Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind grundsätzlich therapeutische Maßnahmen. Dauer und Frequenz der diesbezüglichen Therapie bestimmt der/die Therapeut/in.

Im Folgenden findet sich eine kurze Beschreibung der gesundheitsbezogenen Maßnahmen:

  1. Ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes erfolgt im Sinne einer Kontrolle des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der festgestellten Gefährdung durch eine Suchterkrankung. Sie beinhaltet die Erhebung des Allgemeinzustandes, die Erfassung von Infektionskrankheiten, von akuten bzw. chronischen Gesundheitsproblemen und psychiatrischen Erkrankungen. Sie soll eine „fortgesetzte diagnostische Verlaufsbeobachtung“ sein – die bei Bedarf zusätzliche Interventionen und Behandlungen ermöglicht – und auch Dauerfolgen von Krankheiten erfasst.
  2. Ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung umfasst Entzugsbehandlung, Neueinstellung und Fortführung einer Substitutionsbehandlung, Behandlung von allgemeinen und psychiatrischen Erkrankungen und/oder Dauerfolgen von Erkrankungen im Zusammenhang mit einer Suchtproblematik. Auch die mögliche Motivation des Klienten bzw. der Klientin zur Inanspruchnahme einer psychosozialen Begleitbetreuung kann hier erfolgen.
  3. Klinisch-psychologische Beratung und Betreuung beinhaltet weitergehende psychologische Diagnostik zur Erfassung von Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmalen und psychischen Erkrankungen. Unter diesem Punkt findet sich auch die Anwendung psychologischer Behandlungsmethoden, die nicht den Kriterien der Psychotherapie entsprechen.
  4. Psychotherapie umfasst Therapie für Einzelpersonen, Paare, Familien und Gruppen mit den Methoden, die durch das Psychotherapiegesetz anerkannt sind.
  5. Psychosoziale Beratung und Betreuung beinhaltet vor allem die Sozialarbeit im Sinne der „Vertretung“ der Klienten bzw. Klientinnen gegenüber sozialen Institutionen. Auch Beziehungs- und Beratungsarbeit in Fragen der Gesundheit, Erlebnispädagogik, Ergotherapie, tagesstrukturierende Angebote und ähnliches finden sich in dieser Gruppe.

Gesetzlicher Rahmen

freiwillig, ohne behördliche Initiative:
Hier sind gesundheitsbezogene Maßnahmen gemeint, welche ohne behördliche Initiative erfolgen. Der/Die Klient/in unterzieht sich der gesundheitsbezogenen Maßnahme freiwillig in dem Sinne, dass keinerlei behördliche Auflagen (Gesundheitsbehörde, Staatsanwaltschaft, Gericht) existieren.
§ 12 SMG:
Es werden Klienten/Klientinnen betreut, bei denen eine Begutachtung durch die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde (Amtsarzt) ergeben hat, dass sie wegen Drogenmissbrauchs oder der Gewöhnung an Drogen gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 SMG bedürfen, und bei denen die Gesundheitsbehörde darauf hinwirkt, dass, bzw. kontrolliert, ob sie sich den gesundheitsbezogenen Maßnahmen unterziehen.
§ 13 SMG:
Es werden Klienten/Klientinnen betreut, die aufgrund einer schulärztlichen Untersuchung (Annahme von Suchtgiftmissbrauch) einer gesundheitlichen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG bedürfen.
§ 35 SMG:
Es werden Klienten/Klientinnen betreut, die wegen Verstoßes gegen das SMG bei der Strafverfolgungsbehörde angezeigt wurden, wobei die Anzeige von der Staatsanwaltschaft im Hinblick darauf, dass sich der Klient / die Klientin bereit erklärt hat, sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG zu unterziehen, für eine Probezeit von bis zu zwei Jahren vorläufig zurückgelegt wurde.
§ 37 SMG:
Es werden Klienten/Klientinnen betreut, die sich wegen Verstoßes gegen das SMG einem gerichtlichen Strafverfahren zu unterziehen hatten, wobei das Strafverfahren durch das Gericht im Hinblick darauf, dass sich der Klient / die Klientin bereit erklärt hat, sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG zu unterziehen, für eine Probezeit von bis zu zwei Jahren vorläufig eingestellt wurde.
§ 39 SMG:
Es werden Klienten/Klientinnen betreut, die wegen Verstoßes gegen das SMG zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurden, wobei das Gericht im Hinblick darauf, dass sich der/die Klient/in bereit erklärt hat, sich (einer) notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme(n) gemäß § 11 Abs. 2 SMG zu unterziehen, den Aufschub des Strafvollzuges für eine Probezeit von höchstens zwei Jahren bewilligt hat.
§ 173 StPO:
Es werden Klienten/Klientinnen betreut, denen im Rahmen eines mit ihrem Drogenkonsum im Zusammenhang stehenden Strafverfahrens mit ihrer Zustimmung vom Gericht anstelle einer U-Haft als gelinderes Mittel zur Erreichung des Haftzweckes die Weisung erteilt wurde, sich einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen Behandlung oder einer Psychotherapie oder einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG zu unterziehen.
§ 51 StGB:
Es werden Klienten/Klientinnen betreut, denen, um ihn/sie von weiteren mit dem Drogenkonsum im Zusammenhang stehenden, mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten, vom Gericht eine Weisung - insbesondere mit ihrer Zustimmung die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen - erteilt wurde.